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Zeitarbeitnehmern in Subunternehmen

für Arbeitgeber:
Einsatz von Zeitarbeitnehmern in Subunternehmen


Einsatz von Zeitarbeitnehmern in Subunternehmen

19.05.2003 Auf eine parlamentarische Anfrage des Abgeordneten Albrecht Feibel der CDU/CSU-Fraktion, ob und auf welcher Rechtsgrundlage Unternehmen ihren Subunternehmern den Einsatz von Zeitarbeitnehmern untersagen können, antwortete das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wie folgt:

"Der Bundesregierung ist keine gesetzliche Regelung bekannt, aufgrund derer Unternehmen ihren Subunternehmen untersagen können, Arbeitnehmer einzusetzen, die durch Zeitarbeitsfirmen vermittelt werden. Dies gilt auch für die Deutsche Bahn AG. Im Übrigen richtet sich die Arbeitnehmerüberlassung nach den Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Ein Verbot der Arbeitnehmerüberlassung gilt gemäß § 1b AÜG lediglich für das Baugewerbe. Ziel dieses Verbots ist, die Ordnung auf dem Teilarbeitsmarkt des Baugewerbes, d. h. das Steuer- und Sozialversicherungsaufkommen sowie die Einhaltung der Tarifverträge zu sichern. Wegen der Vielzahl der auf einer Baustelle tätigen Unternehmen wäre die Zuordnung der einzelnen Arbeitnehmer und damit die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung ohne das Verbot in nicht hinnehmbarer Weise erschwert. Es ist daher auch vom Bundesverfassungsgericht nicht aufgehoben worden."

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