Vermittlungsprovision nun gesetzlich erlaubt!!
17. Oktober 2003: - Am heutigen Tage wurde mit der Verabschiedung des so genannten 3. Harz-Gesetzes im Bundestag auch § 9 Nr. 3 AÜG so ergänzt, dass künftig eine angemessene Provision zulässig ist.
Das BGH-Urteil vom 03.07.2003 ist somit überholt und nicht mehr maßgeblich. Das dritte Hartz-Gesetz wird voraussichtlich nach Anrufung des Vermittlungsausschusses dann zum 1.1.2004 in Kraft treten.
Künftig wird dann – wie in vielen Arbeitnehmerüberlassungsverträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch bisher üblich – eine nach der Dauer der Überlassung gestaffelte Vermittlungsprovision wieder zulässig sein.
Da das Gesetz eine "angemessene" Vermittlungsprovision zulässt, können die Gerichte künftig nur noch die Höhe der Provision der vereinbarten Provision überprüfen.