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Sofortmeldung für die Rentenversicherung gilt nicht für Zeitarbeit

Mit AMP-Infomail Nr. 11/2008 wurden wir darüber informiert, dass ab Januar 2009 auch Zeitarbeitskräfte, die in folgenden Wirtschaftsbereichen oder -zweigen tätig sind, zum Zwecke der Feststellung der Person Ausweispapiere (Personalausweis bzw. Pass) mitführen müssen:

• Bauwirtschaft
• Gaststätten- und Beherbungsgewerbe
• Personenbeförderungsgewerbe
• Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe
• Schaustellergewerbe
• Unternehmen der Forstwirtschaft
• Gebäudereinigerhandwerk
• Fleischwirtschaft
• Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen beteiligen

Zum damaligen Zeitpunkt war allerdings noch unklar, ob Personaldienstleister, die Mitarbeiter in die genannten Bereiche überlassen, auch zur so genannten Sofortmeldung (Meldung an die Rentenversicherung am Tag der Arbeitsaufnahme) verpflichtet sind. Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) hatte dies vorläufig bejaht, während BDA (Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände) und AMP sich dagegen ausgesprochen hatten.

Der AMP hat zur endgültigen Klärung dieser Problematik intensive Gespräche mit der BDA geführt und auf eine zügige Klärung gedrängt. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben nunmehr einen Frage-/Antwortkatalog zur Sofortmeldung vorgelegt, der auch mit dem BMAS und dem Bundesfinanzministerium (BMF) bzw. der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) abgestimmt ist. Danach sind Zeitarbeitsunternehmen grundsätzlich nicht zur Abgabe einer Sofortmeldung verpflichtet, weil derartige Unternehmen nicht als Arbeitgeber in einer Wirtschaftsbranche tätig sind, die von der Abgabe einer Sofortmeldung erfasst ist. Somit hat sich die Auffassung von AMP und BDA durchgesetzt.

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