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Neuregelung der Jahresabschlusspublizität

Das ab 1. Januar 2007 geltende Gesetz über elektronische Handelsregister und das Unternehmensregister (EHUG) bringt für die Abschlusspublizität und die offenlegungspflichtigen Unternehmen eine Reihe von wichtigen Änderungen. Die Handelsregister werden in Deutschland nicht mehr in Papierform, sondern elektronisch geführt. Die sich hieraus ergebenden Neuerungen im kurz erläutert:

Wer ist betroffen? Wer ist offenlegungspflichtig?

Offenlegungspflichtig, also verpflichtet, ihren nicht nur zu erstellen, sondern auch der Öffentlichkeit zugänglich zu machen - und damit von dem neuen Gesetz betroffen - sind insbesondere nach wie vor:

  • alle Kapitalgesellschaften, also alle, Kommanditgesellschaften auf Aktien und vor allem auch GmbHs,
  • Personenhandelsgesellschaften ohne eine Personals persönlich haftenden Gesellschafter (GmbH & Co. KGs, aber auch OHGs mit einer Kapitalgesellschaft als persönlich haftendem Gesellschafter) sowie
  • die nach Publizitätsgesetz zur Offenlegung Unternehmen (das sind Unternehmen - z.B. auch Einzelkaufleute -, die in drei aufeinander folgenden Geschäftsjahren zwei oder drei nachfolgend genannte Merkmale erfüllen: Bilanzsumme über 65 Mio. €, Umsatzerlöse über 130 Mio. €, durchschnittlich über über 5.000 Mitarbeiter).


Art, Zeitpunkt und Weg der Veröffentlichung

Bis spätestens zum 31.12.2007 müssen die offenlegungspflichtigen Unternehmen ihre Abschlüsse für das Geschäftsjahr 2006 elektronisch beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers(eBAZ) einreichen. Dabei werden die Abschlüsse mittels bestimmter Dateiformate an den eBAZ eingereicht.

Die Dateien sind unter www.handelsregister.de oder www.unternehmensregister.de für jedermann einsehbar.

Anmerkung: Kleine Kapitalgesellschaften (< 4,015 Mio. Bilanzsumme, < 8 Mio. Umsatz < 50 Mitarbeiter) müssen lediglich eine vereinfachte Bilanz ohne Gewinn- und Verlustrechnung und mit verkürztem Anhang einreichen. Für Unternehmen, die ihre Bilanzen von ihrem Steuerberater erstellen lassen, wird dieser i.d.R. die entsprechende Übersendung der Daten übernehmen. Die Übersendung der Daten ist, abhängig von den eingereichten Dateiformaten, gebührenpflichtig. Wesentliche weitere Änderung ist, dass die jeweiligen Abschlüsse sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres erstellt und zwölf Monate nach Ende des Geschäftsjahres eingereicht werden müssen.

Wie wird überprüft und sanktioniert?

Bei Verstößen gegen die Offenlegungspflicht bleibt es bei der Ahndung durch Festsetzung

eines Ordnungsgeldes (zwischen 2.5000 € und 25.000 €). Das Verfahren ist von Amts wegen einzuleiten. Die Verfolgung erfolgt zentral über das Bundesamt für Justiz in Bonn.

Ausführliche Informationen sind unter www.bmj.bund.de/ehug erhältlich.

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