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Kündigungsschutz bei Schwangerschaft

Eine schwangere Mitarbeiterin muss die Unwirksamkeit einer Kündigung nach § 9 Absatz 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) grundsätzlich innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gerichtlich geltend machen. Dies haben die Richter am BAG im Februar 2009 entschieden. (BAG, Urteil vom 19. Februar 2009, Az: 2 AZR 286/07)

Die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG läuft auch an, wenn die den Sonderkündigungsschutz auslösenden Voraussetzungen – hier also die Schwangerschaft – der Arbeitnehmerin erst nach Zugang der Kündigung bekannt werden. Die Klagefrist von drei Wochen bleibt auch bestehen, wenn die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber erst nach Ausspruch der Kündigung informiert, dass sie schwanger sei.

Erhebt die schwangere Arbeitnehmerin keine Kündigungsschutzklage, obwohl sie den Arbeitgeber nach Ausspruch der Kündigung und noch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 9 Absatz 1 Satz 1 MuSchG von ihrer Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt hat, ist die Kündigung nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG rechtswirksam gem. § 7 KSchG.

 

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