Keine Anrechnung der Beschäftigungszeit als Zeitarbeitnehmer bei Kündigung
Die vorherige Beschäftigungszeit als Zeitarbeitnehmer ist bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Kundenunternehmen nicht auf die sechsmonatige Wartezeit des § 1 Absatz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anzurechnen. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschieden (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. November 2008, Az.: 10 Sa 486/08).
Die Entscheidung des LAG stellt eindeutig klar, dass ein Zeitarbeitnehmer, der in ein Arbeitsverhältnis beim Kundenunternehmen übernommen wird, sechs Monate ab Begründung seines neuen Arbeitsverhältnisses abwarten muss, um Kündigungsschutz nach dem KSchG zu erlangen. Die vorherige Beschäftigungszeit im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung ist, so die Richter, nicht auf die Wartezeit anzurechnen. Nach dem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz verstößt dies weder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) noch gegen die guten Sitten nach § 138 BGB. Demzufolge konnte das Kundenunternehmen im vorliegenden Fall während der Wartezeit unter erleichterten Bedingungen kündigen - ohne das KSchG anwenden zu müssen.