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„Ich empfehle ausdrücklich, die Tarifverträge weiter anzuwenden“

Ein – noch nicht einmal rechtskräftiger – Beschluss des Berliner Arbeitsgerichts zur Frage der Tariffähig­keit der Tarifgemeinschaft Christlichen Gewerkschaft für Zeitarbeit und PSA (CGZP) vom 1. April 2009 sorgt für Unruhe bei Personaldienstleistern und Kundenunternehmen. Dabei gibt es dazu aktuell keinen Anlass, denn das Verfahren geht in die nächste Instanz.

Ob das Landesarbeitsgericht Berlin- Brandenburg der Entscheidung des Berliner Arbeitsgerichts folgen wird, ist zweifelhaft, weil die Begründung des Arbeitsgerichts juristisch mehr als angreifbar ist. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) macht in einer Mitteilung an ihre Mitglieder die Schwachstellen der Entscheidung deutlich: „Vor allem aber in materieller Hinsicht hat die Entscheidung des ArbG [Arbeitsgerichts] erhebliche Schwachstellen. In Anlehnung an das BAG [Bundesarbeitsgericht] […] hätte die Tariffähigkeit der Mitgliedsverbände der CGZP wesentlich stärker thematisiert werden müssen. So wird es auch in der Literatur und der Rechtsprechung überwiegend als für die Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation ausreichend angesehen, wenn mindestens zwei Mitglieder tariffähig sind (die Tariffähigkeit der CGM wurde vom BAG und die der DHV vom LAG Hamburg rechtskräftig festgestellt). Auch die Indizwirkung abgeschlossener Tarifverträge wird - in Ab­weichung vom BAG […] – nicht anerkannt. Das BAG hatte lediglich für Schein- und Gefälligkeitstarifverträge eine Ausnahme für die Indizwirkung anerkannt, deren Vorliegen selbst das ArbG nicht unterstellt.“

Trotz dieser Bedenken gegen den Beschluss des Berliner Arbeitsgerichts schießen die Spekulationen über Haftungsrisiken für Kunden wild ins Kraut, die mit Personaldienstleistern zusammenarbeiten, die CGZP-Tarifver­träge anwenden. Der Arbeitsrechtler Jörg Hennig von der Kanzlei HK2 Rechtsanwälte in Berlin Rät aber gerade dabei zur Gelassenheit. „Ganz so leicht ist es für Arbeitnehmer nicht, den Anspruch auf Equal Pay gerichtlich durchzusetzen. Denn nicht die Zeitarbeitsfirma, sondern die Arbeitnehmer müssen beweisen, wie viel der Kunde tatsächlich zahlt.“ Zusätzlich, so Hennig, hätten sich viele Zeitarbeitsunternehmen durch entsprechende Verein­barungen in den Arbeitsverträgen gegen hohe Nachforderungen geschützt, so dass „eine Differenzhaftung allen­falls für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten“ drohen könnte. Ob es aber überhaupt Haftungsrisiken für Kun­den gibt, ist ohnehin fraglich, denn führende Juristen bezweifeln, dass aufgrund der speziellen Rechtslage in der Zeitarbeit Tarifverträge von Anfang an unwirksam wären.

Die eigentliche Brisanz des Beschlusses des Berliner Arbeitsgerichts liegt jedoch woanders, wie Prof. Dr. Gregor Thüsing in einem Beitrag für das personalmagazin offen legt: „Die entscheidende Kammer stellte nichts anderes fest, als dass keiner der Tarifverträge, die zurzeit  die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmerüberlassung regeln, wirksam sei: Die Tarifverträge der CGZP sollen es nicht sein, denn ihr fehle die hinreichende soziale Mächtigkeit, um überhaupt Tarifverträge abzuschließen - und die Tarifverträge der DGB-Gewerkschaften können es nicht sein, denn sie hätten keine Tarifzuständigkeit für die Zeitarbeit, könnten also für diese Branche keine wirksamen Tarifverträge abschließen.“ Es spricht also, abgesehen von der schwachen Begründung, vieles dafür, dass der Beschluss des Berliner Arbeitsgerichts so keinen Bestand haben wird.

„Ich empfehle ausdrücklich, die Tarifverträge weiter anzuwenden“

(Reinhard Göhner, Hauptgeschäftsführer der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) am 6. April 2009 im Handelsblatt)

Quelle: AMP|INFO:

 

 

 

 

 

 

 

 

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