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Arbeitsgericht Frankfurt: Gewerkschaftliche Minderheiten sind tariffähig

Berlin, 10.10.2005) Das Arbeitsgericht in Frankfurt/Main hat am 04.10.2005 entschieden, dass gewerkschaftliche Minderheiten tariffähig sind, wenn sie als Vertragspartner eines Tarifvertrages anerkannt werden.

Verhandelt wurde vom Frankfurter Arbeitsgericht die Tariffähigkeit der IG Metall. Geklagt hatte der Bayerische Landesinnungsverband für das Elektrohandwerk, in dessen Bereich die Mitgliederdichte der IG Metall bei lediglich ca. zwei von hundert Beschäftigten liegt. Das wäre an sich zu wenig, um von einer demokratisch repräsentativen Legitimation einer an Mitgliedern mächtigen Gewerkschaft zu sprechen, die auch zu Arbeitskampfmaßnahmen berechtigt ist.

Trotzdem wies das Frankfurter Arbeitsgericht die Klage des Bayerischen Landesinnungsverbandes ab. Obwohl die Urteilsbegründung (Az 12 BV 550/50) erst in einigen Wochen veröffentlich werden dürfte, ist der Tenor der Entscheidung klar: Tariffähig ist eine Gewerkschaft, wenn sie als Vertragspartner eines Tarifabkommens anerkannt wird, so wie die IG Metall vom Bayerischen Landungsinnungsverband als Tarifpartner akzeptiert wurde.

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